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Anticimex allgemeine Geschäftsbedingungen

Anticimex Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 02-2026

1. Geltungsbereich, Vertragsschluss

1.1 Es gelten ausschließlich die AGB der Anticimex GmbH Co. & KG („Anticimex“).

1.2 Entgegenstehende AGB des Auftraggebers gelten nicht. Diese werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn Anticimex nicht ausdrücklich widersprochen hat.

1.3 Die Angebote von Anticimex sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch rechtsverbindliche Unterschrift beider Vertragsparteien auf dem Vertragsdokument oder durch eine entsprechende Auftragsbestätigung durch Anticimex zustande. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen der Vertragsvereinbarungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel.

1.4 Die Angebotsinhalte basieren auf den Angaben des Auftraggebers. Anticimex ist sofort berechtigt, den Vertrag neu zu verhandeln bzw. vom Vertrag zurückzutreten, wenn vom Auftraggeber falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden (insbesondere zu der Objektgröße, Objektbeschaffenheit, bei zusätzlichen Räumen oder zusätzlichen Gefahrenquellen etc.) oder sich die Situation vor Ort anders darstellt und sich dies tatsächlich auf die zu erbringende Leistung nicht unerheblich auswirkt.

1.5 Diese AGB gelten ergänzend zu den Regelungen im jeweiligen Vertrag. Bei Abweichungen und Widersprüchen zwischen vertraglichen Regelungen und diesen AGB haben die vertraglichen Regelungen Vorrang.

2. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

3. Leistung / Mitarbeit des Auftraggebers

3.1 Der Erfolg von Maßnahmen zur Hygienesicherung und Schädlingsbekämpfung (z.B. Ausbringung von Ködermaterial, Gel-, Sprüh-, Nebelverfahren) hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, die Anticimex nicht beeinflussen kann (z.B. Art, Gestaltung und Beschaffenheit befallener Räume und Gegenstände, Wachstumsstadien der Schädlinge, Witterung und Umgebungstemperatur, Einhaltung von Hygienestandards im Betrieb). Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung beseitigen nicht die Ursachen des Schädlingsbefalls. Anticimex ist nicht verantwortlich für die Einhaltung von Hygienestandards, die der Auftraggeber Dritten gegenüber einzuhalten hat.

3.2 Die Leistungspflicht von Anticimex beschränkt sich aus den vorgenannten Gründen auf die fachgerechte Durchführung der Maßnahmen nach den anerkannten Regeln der Hygienesicherung und Schädlingsbekämpfung.Das Vertragsverhältnis unterliegt grundsätzlich dem Dienstleistungsrecht, d.h. Anticimex schuldet die im Vertrag beschriebene Tätigkeit. Ein bestimmter Erfolg ist abweichend von diesem Grundsatz nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

3.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von Anticimex in Textform empfohlenen Maßnahmen zur Abstellung befallsbeeinflussender baulicher, verhaltensbedingter und hygienischer Mängel, die Schädlingsbefall fördern können, umzusetzen. Sollte dies nach wiederholten Gesprächen und zweimaliger Aufforderung in Textform nicht geschehen, werden ggf. erforderlich werdende Zwischenbehandlungen gesondert in Rechnung gestellt.

3.4 Sollte der Auftraggeber vertraglich Anticimex zugewiesene Anwendungen zur Schädlingsbekämpfung selbst oder durch Dritte (außer Anticimex) vornehmen, oder von Anticimex aufgestellte Gegenstände zur Schädlingsbekämpfung eigenmächtig entfernen oder umplatzieren, erlischt das Recht zu kostenfreien Zwischenbehandlungen, sofern diese im Vertrag vereinbart sind.

3.5. Befindet sich der Auftraggeber im Annahmeverzug, z.B. wie er schuldhaft an einem vereinbarten oder angekündigten Termin nicht anwesend ist oder Anticimex die Durchführung der Leistung nicht gestatten, kann Anticimex die vergebliche Anfahrt mit einer Pauschale von EUR 25,00 in Rechnung stellen, wenn Anticimex nicht Vergütung gemäß § 615 BGB verlangt.

3.6 Die elektrische Installation sowie die elektrische Funktionsprüfung der von Anticimex installierten Geräte laut DGUV Vorschrift 3 erfolgt durch den Auftraggeber. Anticimex wartet und reinigt die UV-Geräte und identifiziert und dokumentiert die Insektenbefunde viermal pro Jahr. Die Röhren werden einmal pro Jahr gewechselt.

3.7 Zur Erfüllung der Belange des Arbeitsschutzes vor Ort setzt der Auftraggeber Anticimex über seine diesbezüglichen Vorkehrungen in Kenntnis und stellt bei Bedarf die entsprechenden Einrichtungen/Personen wie Notfallplan und Ersthelfer zur Verfügung.

3.8 Ein Recht, wegen einer Leistungsverzögerung vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, besteht nur, wenn Anticimex die Leistungsverzögerung zu vertreten hat.

4. Eigentum an von Anticimex gelieferten Gegenständen / Ersatz / Abbau und Entsorgung

4.1 Die von Anticimex im Rahmen von Verträgen über wiederkehrende Leistungen gelieferten Gegenstände, insbesondere Köderboxen, Schaben- und Fliegenköder, UV-Geräte und SMART-Devices wie Smart Box, Smart Catch, Smart Eye, Smart Pipe, Smart Sense, Smart Connect, bleiben Eigentum von Anticimex.

4.2 Bei Beschädigung oder Zerstörung solcher Gegenstände werden die Kosten für Ersatzgegenstände und die Neuinstallation dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn nicht Mitarbeiter von Anticimex oder sonstige Erfüllungsgehilfen von Anticimex die Beschädigung / Zerstörung zu vertreten haben.

4.3 Die SMART-Devices und UV-Boxen werden von Anticimex zum Ende des Vertragsverhältnisses abgebaut.

4.4 Andere Gegenstände wie Köderboxen, Schaben- und Fliegenköder werden vom Auftraggeber zum Ende des Vertragsverhältnisses auf eigene Kosten abgebaut und entsorgt.

4.5 Ggfs. notwendige bauliche Maßnahmen, Reparaturen oder Schönheitsreparaturen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Gebäuden, Einrichtungen oder Gegenständen des Auftraggebers sind von Anticimex nicht geschuldet.

4.6 Von Anticimex verkaufte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Anticimex.

5. Pflicht zur Einholung von Genehmigungen und Zustimmungen durch Auftraggeber

Soweit der Auftraggeber für die Ausführung vertraglicher Leistungen durch Anticimex Genehmigungen von Behörden, insbesondere eine bau- oder umweltrechtliche Genehmigung, oder die Zustimmung Privater (z.B. Nachbarn, Gesellschafter, Mitinhaber) benötigt, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese vor Beginn der Leistungserbringung durch Anticimex einzuholen und Anticimex bei Beginn der Leistungserbringung darauf hinzuweisen, wenn eine erforderliche Genehmigung / Zustimmung nicht vorliegt.

6. Beanstandungen

Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung der vertraglichen Leistung, die Servicedokumentation oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich – nach Feststellung – schriftlich der zuständigen Niederlassung von Anticimex zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften gilt die Rügeobliegenheit des § 377 HGB.

7. Kündigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen

7.1 Verträge über wiederkehrende Leistungen können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden.

7.2 Die Aufgabe eines Geschäfts oder eines Standorts durch den Auftraggeber berechtigt grundsätzlich nicht zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung. Die Vergütung ist weiterhin bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit zu zahlen. Anticimex muss sich jedoch sowohl ersparte Aufwendungen als auch dasjenige anrechnen lassen, was es durch anderweitige Leistungserbringung erlangt (Ersatzauftrag). Weitergehende Schadensersatzansprüche von Anticimex bleiben unberührt.

7.3 Verstößt der Auftraggeber in nicht unerheblicher Weise gegen eine der in der Leistungsbeschreibung genannten Pflichten oder gerät er mit der Zahlung einer der vereinbarten Raten um mehr als einen Monat in Zahlungsverzug, so stellt dies einen wichtigen Grund dar, der Anticimex zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt. Ziff. 7.2. S. 2 bis S. 4 oben gelten entsprechend.

7.4 Jede Kündigung hat schriftlich durch Einschreiben mit Rückschein zu erfolgen. Für die Wirksamkeit der Kündigung ist der rechtzeitige Zugang bei der anderen Vertragspartei maßgeblich.

8. Haftung

8.1 Auf Schadensersatz haftet Anticimex, außer im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.Dies gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

8.2Für Schäden, die auch darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, insbesondere Empfehlungen von Anticimex hinsichtlich baulicher, verhaltensbedingter und hygienischer Maßnahmen nicht frist- und sachgerecht umsetzt, oder erforderliche Genehmigungen und Zustimmungen nicht vor Beginn der Leistungserbringung einholt, haftet Anticimex nur, soweit Anticimex eigenes Verschulden trifft.

8.3 Die Haftung von Anticimex ist der Höhe nach auf den typischerweise bei der Durchführung der entsprechenden Leistung entstehenden Schaden beschränkt.

8.4 Die Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie etwaige Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

9. Verjährung

Soweit der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gelten die folgenden Regelungen zur Verjährung:

9.1 Ansprüche des Auftraggebers aus oder im Zusammenhang mit Dienstleistungsverträgen über wiederkehrende Leistungen, insbesondere auf Gewährleistung und Schadensersatz, verjähren vorbehaltlich einer kürzeren gesetzlichen Frist innerhalb von einem Jahr seit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, spätestens aber ein Jahr nach dem Ende des Vertrags.

9.2 Ansprüche des Auftraggebers aus oder im Zusammenhang mit Kaufverträgen, insbesondere auf Gewährleistung und auf Schadensersatz, verjähren ein Jahr nach Lieferung der gekauften Sache.

9.3 Ansprüche aus Werkleistungen, insbesondere auf Gewährleistung und auf Schadensersatz, verjähren nach den gesetzlichen Regelungen. Die vorbehaltlose Zahlung der letzten die Werkleistung betreffenden Rechnung gilt als Abnahme. Das gleiche gilt für deren Nichtzahlung bei Fälligkeit, wenn diese nicht mit Mängeln der Werkleistung begründet wird.

9.4 Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, wegen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten oder vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung sonstiger Pflichten.

10. Verzug / Verzugszinsen

Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht bis zum auf der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitstermin, kommt er ab dem dem Tag der Fälligkeit folgenden Tag ohne weitere Mahnung in Verzug. Im Falle des Verzugs schuldet er die gesetzlichen Verzugszinsen.

11.Preisanpassung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen

11.1 Sämtliche in Verträgen über wiederkehrende Leistungen definierten Preise werden jährlich unter Zugrundlegung des vom statistischen Bundesamts veröffentlichten Arbeitskostenindexes indexiert. Die sich aus der Indexierung ergebende Erhöhung/Ermäßigung des Preises haben die jeweiligen Vertragsparteien der jeweils anderen Vertragspartei unter Vorlage einer Abrechnung mitzuteilen. Erfolgt dies nicht sofort, so bedeutet dies keinen Verzicht auf die Anpassung. Die jeweilige Vertragspartei kommt jedoch mit der Zahlung der Erhöhungs-/Ermäßigungsbeträge erst mit dem Eingang der jeweiligen Abrechnung in Verzug.

11.2 Um einer Veränderung anderer Kostenfaktoren als den Arbeitskosten, z.B. der Preise von Materialien und Dienstleistungen, Rechnung tragen zu können, ist Anticimex darüber hinaus berechtigt, die Preise bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen einmal jährlich um bis zu 3% anzupassen.

12. Servicedokumentation

In der Regel dokumentieren die Mitarbeiter von Anticimex die von ihnen beim Auftraggeber erbrachten Leistungen unverzüglich und stellen die Servicedokumentation dem Auftraggeber in Papierform oder digital über ein online-Dokumentationssystem unverzüglich zur Verfügung. Soweit der Auftraggeber die Servicedokumentation bereits auf diese Weise erhalten oder zu ihr Zugang hat, ist die erneute Beifügung der Servicedokumentation nicht Voraussetzung für die Fälligkeit der die dokumentierte Leistung betreffenden Rechnung. Die Servicedokumentationgilt auch dann als Nachweis für die Durchführung der Leistungen, wenn der Auftraggeber diese nicht gegengezeichnet hat.

13. Allgemeine Gebühren

Zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Konditionen für die Dienstleistungen von Anticimex fallen die folgenden Gebühren an:

13.1 Um eine gute fachliche Anwendung zu gewährleisten führt Anticimex bei Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen mit mindestens 12 vertraglich vorgesehenen Services pro Jahr oder mit einer vertraglichen Vergütung von mehr als EUR 1.000,00 zzgl. MwSt. pro Jahr ab Beginn des 2. Vertragsjahrs jährlich eine objektbezogene Gefahrenanalyse durch, die entsprechend dem jeweils aktuell geltenden Standardleistungsverzeichnisses („SLV“) pro Objekt berechnet wird.

13.2 Eventuell zusätzlich anfallende Gebühren im Bereich Umwelt, Sicherheit und Administration werden gemäß des jeweils aktuell gültigen Standardleistungsverzeichnisses („SLV“) in Rechnung gestellt.

14. Vertragsstörung auf Grund schwerwiegender Ereignisse

Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Pandemien, Arbeitskämpfe, Unruhen und kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die jeweils betroffene Vertragspartei für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollte. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die jeweils andere bei Vorliegen eines solchen Ereignisses unverzüglich zu benachrichtigen. Die Vertragsparteien werden ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anpassen. Soweit das schwerwiegende Ereignis dazu führt, dass eine Vertragspartei ihre Pflichten für mehr als 6 Monate nicht erfüllen kann, ist jede Vertragspartei berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen.

15. Sonstiges

15.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien Hamburg. Zuständiges Gericht erster Instanz ist – ohne Rücksicht auf den Streitwert – das Landgericht Hamburg. Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

15.2 Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden sollten, bleibt die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten Sinn und Zweck am nächsten kommt.

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